Grundsicherung im Alter Verstehen
Grundsicherung nach SGB XII, in klarem Deutsch

Wohnen und Heizung — die tatsächlichen Kosten, soweit angemessen

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Seite informiert allgemein über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und keine Beratung durch das zuständige Sozialamt oder Grundsicherungsamt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, entscheidet allein das zuständige Amt im Einzelfall anhand der Gesetze und Ihres Bescheids. Beträge und Regeln ändern sich; prüfen Sie den aktuellen Stand beim Amt, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.

Neben dem Regelbedarf übernimmt das Amt die Kosten der Unterkunft und Heizung — allerdings nur, soweit sie angemessen sind. Das bedeutet: Es werden die tatsächlichen Kosten gezahlt, solange sie innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen. Die Grenze hängt von Ihrem Wohnort, der Haushaltsgröße und den örtlichen Mieten ab. Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Höchstsatz für die Miete.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kaltmiete, die kalten Nebenkosten und die Heizkosten. Auch eine Garage oder ein Stellplatz kann in engen Grenzen dazugehören, wenn er ortsüblich zur Wohnung gehört. Unangemessen hohe Kosten muss das Amt nicht in voller Höhe tragen — es muss Sie aber vorher auf die Unangemessenheit hinweisen und Ihnen Zeit geben, die Kosten zu senken.

Thermostat an einem Heizkörper
Thermostat an einem Heizkörper Foto: Wikimedia Commons, CC0.

Wie die Angemessenheit bestimmt wird

Jede Kommune legt ihre Angemessenheitsgrenzen nach einem schlüssigen Konzept fest, meist auf der Grundlage von Mietspiegeln und Erhebungen über tatsächlich gezahlte Mieten. Entscheidend ist die Bruttokaltmiete — also Kaltmiete plus kalte Nebenkosten — und gesondert die Heizkosten. Fragen Sie beim Amt nach der für Ihre Haushaltsgröße geltenden Grenze, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben.

Liegt Ihre Miete über der Grenze, zahlt das Amt zunächst oft die tatsächlichen Kosten weiter und fordert Sie auf, die Kosten innerhalb einer Frist — in der Regel sechs Monate — zu senken, etwa durch Untervermietung, Verhandlungen mit dem Vermieter oder einen Umzug. Erst danach kann die Leistung auf den angemessenen Betrag begrenzt werden. Diese Abfolge ist wichtig: Eine sofortige Kürzung ohne Hinweis und Frist ist nicht vorgesehen.

Treppenhaus in einem Wohnhaus
Treppenhaus in einem Wohnhaus Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Heizung, Nebenkosten und Nachzahlungen

Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Eine hohe Heizkostenabrechnung kann anerkannt werden, wenn der Verbrauch nicht verschwenderisch war — ein sparsames Heizen schützt also doppelt. Bei dezentraler Warmwasserbereitung, etwa über einen Durchlauferhitzer, kommt ein Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII hinzu, der nach der Regelbedarfsstufe gestaffelt ist.

Nebenkostennachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung können als Bedarf im Monat der Fälligkeit berücksichtigt werden, wenn die Wohnung angemessen ist. Guthaben aus einer Abrechnung mindern dagegen den Bedarf im Folgemonat. Bewahren Sie jede Abrechnung auf und reichen Sie jede Abrechnung sofort beim Amt ein — eine verspätete Vorlage kann dazu führen, dass eine Nachzahlung nicht mehr berücksichtigt wird.

Einfamilienhaus mit Garten
Einfamilienhaus mit Garten Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Umzug, Kaution und selbst genutztes Wohneigentum

Vor einem Umzug sollten Sie die Zusicherung des Amtes einholen: Es bestätigt dann, dass die neue Wohnung angemessen ist und die Umzugskosten übernommen werden. Ohne Zusicherung kann das Amt die Übernahme verweigern, wenn die neue Wohnung unangemessen teuer ist. Die Mietkaution kann als Darlehen gewährt werden; sie wird in kleinen Raten aus der laufenden Leistung getilgt.

Wer in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus wohnt, muss es für die Grundsicherung in der Regel nicht verkaufen: Angemessenes, selbst genutztes Wohneigentum zählt zum Schonvermögen. Die laufenden Kosten — etwa Grundsteuer, Gebäudeversicherung und notwendige Instandhaltung — können als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind.

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