Grundsicherung im Alter Verstehen — wenn die Rente nicht reicht
Die Rente ist da, aber am Monatsende fehlt Geld für Miete, Lebensmittel und Heizung. Genau für diese Lage gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: eine Leistung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie stockt das Einkommen bis zu einem gesetzlich festgelegten Bedarf auf. Sie ist ein Rechtsanspruch, kein Almosen, und sie muss nicht zurückgezahlt werden — auch nicht von den Erben.
Anspruch hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, in Deutschland lebt und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Zuständig ist das Sozialamt oder Grundsicherungsamt der Stadt oder des Landkreises, in dem Sie wohnen.

Der Bedarf in drei Bausteinen
Der monatliche Bedarf setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und einem möglichen Mehrbedarf, zum Beispiel bei erheblicher Gehbehinderung. Von diesem Bedarf zieht das Amt das anzurechnende Einkommen ab. Was übrig bleibt, ist die Grundsicherung.
Ein Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin erhält eine Nettorente von 700 Euro im Monat. Ihre Warmmiete von 480 Euro erkennt das Amt als angemessen an. Ihr Bedarf beträgt 563 Euro Regelbedarf plus 480 Euro Wohnen, also 1.043 Euro. Abzüglich der Rente von 700 Euro ergibt sich eine Grundsicherung von 343 Euro im Monat. Hat sie außerdem 33 Jahre an Grundrentenzeiten, bleibt ein Teil der Rente durch den Freibetrag anrechnungsfrei, und die Leistung fällt höher aus.

Die wichtigsten Beträge auf einen Blick
Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 563 Euro im Monat (Regelbedarfsstufe 1). Leben zwei erwachsene Partner zusammen, erhält jede Person 506 Euro (Regelbedarfsstufe 2). Die Stufe 3 mit 451 Euro gilt unter anderem für erwachsene Personen ohne eigenen Haushalt. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und blieben zum 1. Januar 2026 unverändert, weil die gesetzliche Fortschreibung rechnerisch zu einem niedrigeren Wert geführt hätte und ein Besitzschutz eine Absenkung verhindert.
Geschützt bleiben außerdem 10.000 Euro Vermögen je Person — bei einem Paar also 20.000 Euro — und in der Regel das selbst bewohnte, angemessene Wohneigentum. Auf das Einkommen erwachsener Kinder greift das Amt erst zurück, wenn deren Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Darum geht es ausführlich auf den Seiten zu Vermögen und zu Kindern und Unterhalt.

Was diese Seite erklärt — und was nicht
Die zehn Leitfäden führen Schritt für Schritt durch Anspruch, Regelbedarf, Wohnen, Mehrbedarfe, Einkommen und Freibeträge, Vermögen, Antrag, Auszahlung, Kinder und Unterhalt sowie den Vergleich mit anderen Leistungen. Jeder Leitfaden nennt die gesetzlichen Grundlagen, zeigt ein Rechenbeispiel und weist auf typische Fehler hin.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob Ihr Einkommen und Vermögen für einen Anspruch reichen, hängt von Ihrem Bescheid ab. Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie den Antrag trotzdem: Ein Antrag kostet nichts, und das Amt muss ihn prüfen. Viele Menschen lassen Geld liegen, weil sie fälschlich annehmen, ihr Erspartes oder ihre Kinder stünden dem Anspruch im Weg.