Grundsicherung im Alter Verstehen
Grundsicherung nach SGB XII, in klarem Deutsch

Einkommen und Freibeträge — die Rente wird nicht eins zu eins angerechnet

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Seite informiert allgemein über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und keine Beratung durch das zuständige Sozialamt oder Grundsicherungsamt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, entscheidet allein das zuständige Amt im Einzelfall anhand der Gesetze und Ihres Bescheids. Beträge und Regeln ändern sich; prüfen Sie den aktuellen Stand beim Amt, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.

Grundsätzlich mindert jedes Einkommen die Grundsicherung: die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester- und Basisrenten, Erwerbseinkommen, Unterhalt und sonstige regelmäßige Zahlungen. Aber nicht jeder Euro wird angerechnet. Das Gesetz sieht Freibeträge vor, die gerade Menschen mit langer Versicherungszeit und privater Vorsorge zugutekommen. Die Regeln stehen in den §§ 82 und 82a SGB XII.

Vor der Anrechnung werden außerdem Absetzungen vorgenommen: Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, angemessene private Versicherungen und notwendige Werbungskosten mindern das anzurechnende Einkommen. Bei der Rente sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der wichtigste Abzugsposten — rechnen Sie deshalb mit der Nettorente, nicht mit der Bruttorente.

Alte Geldkassette
Alte Geldkassette Foto: Wikimedia Commons, CC0.

Der Rentenfreibetrag bei 33 Jahren Grundrentenzeiten

Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann — Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege —, erhält einen Freibetrag auf die Rente: 100 Euro bleiben immer anrechnungsfrei. Vom darüber liegenden Teil der Rente bleiben weitere 30 Prozent frei. Der gesamte Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, also auf 281,50 Euro im Monat.

Ein Beispiel: Eine Rente von 900 Euro im Monat. 100 Euro sind frei. Vom Rest von 800 Euro bleiben 30 Prozent, also 240 Euro, frei. Zusammen wären das 340 Euro — der Freibetrag wird aber auf 281,50 Euro gedeckelt. Angerechnet werden also 900 minus 281,50, also 618,50 Euro. Der Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Deutsche Rentenversicherung einen förmlichen Grundrentenzuschlag zahlt — entscheidend sind allein die 33 Jahre.

Straße mit blühenden Bäumen in Bonn
Straße mit blühenden Bäumen in Bonn Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Freibeträge für Betriebs-, Riester- und Basisrenten

Ein vergleichbarer Freibetrag gilt für zusätzliche Altersvorsorge: Betriebsrenten, Riesterrenten und Basisrenten (Rürup-Renten) werden ebenfalls nicht voll angerechnet. Auch hier bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags frei, höchstens 281,50 Euro im Monat. Wer sowohl eine gesetzliche Rente als auch eine Betriebsrente bezieht, muss die Freibeträge genau im Bescheid prüfen lassen — sie werden nicht automatisch verdoppelt.

Ein Beispiel ohne Grundrentenzeiten: Eine alleinstehende Rentnerin mit 700 Euro Nettorente und 480 Euro angemessener Warmmiete hat einen Bedarf von 1.043 Euro. Ohne Freibetrag beträgt die Grundsicherung 343 Euro. Mit 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 100 Euro plus 30 Prozent von 600 Euro, also 280 Euro, frei. Angerechnet werden nur 420 Euro, die Grundsicherung steigt auf 623 Euro im Monat. Der Unterschied beträgt 280 Euro — im Jahr 3.360 Euro.

Hand an einer Laptop-Tastatur
Hand an einer Laptop-Tastatur Foto: Wikimedia Commons, CC BY 2.0.

Erwerbseinkommen, Minijobs und sonstige Einkünfte

Auch Erwerbseinkommen wird angerechnet, allerdings mit eigenen Absetzungen für Werbungskosten und Versicherungen. Ein Minijob neben der Rente mindert die Grundsicherung deshalb nicht um den vollen Verdienst. Melden Sie jede Beschäftigung sofort dem Amt — auch eine kurzfristige Aushilfe. Wer Einkommen verschweigt, riskiert eine Rückforderung und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Unregelmäßige Einkünfte, etwa eine einmalige Zahlung, werden in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum verteilt. Erbschaften und Schenkungen zählen grundsätzlich als Vermögen beziehungsweise Einkommen im Zuflussmonat — melden Sie jede solche Zahlung unverzüglich dem Amt. Wie Vermögen oberhalb der Freigrenze behandelt wird, erklärt die Seite zum Vermögen.

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