Auszahlung und Weiterbewilligung — pünktlich, monatlich, im Voraus
Die Grundsicherung wird monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, in dem Bedarf, angerechnetes Einkommen, Freibeträge und der Auszahlungsbetrag aufgeschlüsselt sind. Prüfen Sie den Bescheid sofort nach Erhalt: Stimmt die Miete? Ist der Rentenfreibetrag berücksichtigt? Ist der Mehrbedarf bei Merkzeichen G enthalten? Fehler kommen vor — und sie lassen sich am leichtesten korrigieren, solange der Bescheid frisch ist.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Ein Widerspruch kostet nichts und hemmt die Auszahlung der bewilligten Leistung nicht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben — auch das ist für Sie grundsätzlich kostenfrei, und Sie können sich vertreten lassen.

Den Bescheid richtig lesen
Ein typischer Bescheid listet zuerst den Bedarf: Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe. Danach folgt das anzurechnende Einkommen: Rente abzüglich Absetzungen und Freibeträge, sonstige Einkünfte. Die Differenz ist der Auszahlungsbetrag. Vergleichen Sie jede Zeile mit Ihren eigenen Unterlagen — Rentenbescheid, Mietvertrag, Kontoauszüge. Weicht eine Zahl ab, notieren Sie die Abweichung und sprechen Sie das Amt an oder legen Sie Widerspruch ein.
Besonders häufig fehlen der Rentenfreibetrag bei 33 Jahren Grundrentenzeiten oder der Mehrbedarf bei Merkzeichen G, weil die Nachweise nicht vorlagen. Reichen Sie fehlende Nachweise sofort nach und beantragen Sie die Nachzahlung für die Monate, in denen der Nachweis bereits vorlag. Eine rückwirkende Korrektur ist möglich, wenn der Anspruch in diesen Monaten bereits bestand.

Weiterbewilligung: rechtzeitig beantragen
Die Bewilligung läuft in der Regel nach zwölf Monaten aus. Stellen Sie den Weiterbewilligungsantrag spätestens vier bis sechs Wochen vor Ablauf — so vermeiden Sie eine Lücke in der Auszahlung. Dem Folgeantrag legen Sie aktuelle Nachweise bei: den neuesten Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge, die aktuelle Nebenkostenabrechnung und, bei Änderungen, den neuen Mietvertrag.
Wenn sich nichts geändert hat, ist der Folgeantrag kurz. Wenn sich etwas geändert hat — eine Rentenerhöhung, ein Umzug, ein neuer Mitbewohner —, schreiben Sie es gleich in den Antrag. Das Amt berechnet dann neu. Eine Rentenerhöhung mindert die Grundsicherung in der Regel ab dem Monat, in dem sie gezahlt wird; eine rückwirkende Rentennachzahlung kann auf mehrere Monate verteilt werden.

Überzahlungen und Änderungen während des Bezugs
Wer zu viel erhalten hat, etwa weil eine Rentenerhöhung nicht gemeldet wurde, muss den überzahlten Betrag erstatten. Das Amt kann die Erstattung mit laufenden Leistungen verrechnen, meist in kleinen Raten. Wer die Überzahlung nicht verschuldet hat und sie bereits verbraucht hat, kann sich auf Vertrauensschutz berufen — das prüft das Amt im Einzelfall. Ehrlichkeit schützt hier am besten: Melden Sie jede Änderung sofort.
Längere Krankenhausaufenthalte, ein Umzug in eine stationäre Einrichtung oder der Tod des Partners verändern den Bedarf. Melden Sie solche Ereignisse unverzüglich. Beim Tod des Partners wird der Bedarf neu berechnet: Aus der Stufe 2 mit 506 Euro je Person wird für die verbleibende Person die Stufe 1 mit 563 Euro — und die Wohnkosten werden neu geprüft.