Regelbedarf — der Betrag für den täglichen Lebensunterhalt
Der Regelbedarf ist der pauschale Betrag für den laufenden Lebensunterhalt: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom ohne Heizung, Telefon und Internet, Freizeit und Verkehr. Er wird nicht nach einzelnen Ausgaben abgerechnet — Sie müssen keine Belege für Lebensmittel oder Kleidung vorlegen. Rechtsgrundlage sind die §§ 27a und 28 SGB XII mit der Anlage zu § 28.
Die Höhe hängt davon ab, in welcher Haushaltsform Sie leben. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Stufen 1 bis 3 maßgeblich. Die Stufen 4 bis 6 betreffen Kinder und Jugendliche und spielen hier keine Rolle.

Die Regelbedarfsstufen im Überblick
Regelbedarfsstufe 1 — 563 Euro im Monat — gilt für jede alleinstehende erwachsene Person in einer eigenen Wohnung. Regelbedarfsstufe 2 — 506 Euro je Person — gilt für erwachsene Personen, die mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Regelbedarfsstufe 3 — 451 Euro — gilt für erwachsene Personen ohne eigenen Haushalt, zum Beispiel wenn sie bei anderen wohnen und keinen eigenen Haushalt führen.
Alle drei Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025. Zum 1. Januar 2026 blieben sie unverändert: Die gesetzliche Fortschreibung hätte rechnerisch einen niedrigeren Wert ergeben, doch der Besitzschutz nach § 28a Absatz 5 SGB XII verhindert eine Absenkung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese Nullrunde ausdrücklich bestätigt. Wer anderswo einen höheren Betrag für 2026 liest, liest eine veraltete oder unzutreffende Zahl.

Was im Regelbedarf steckt — und was nicht
Im Regelbedarf enthalten sind unter anderem Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie ohne Heizkosten, Instandhaltung des Haushalts und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht enthalten sind die Kosten der Unterkunft und Heizung — sie kommen als eigener Baustein hinzu — und einmalige Bedarfe wie eine Erstausstattung der Wohnung, die gesondert beantragt werden können.
Auch Strom für die Heizung gehört nicht in den Regelbedarf, sondern zu den Heizkosten. Umgekehrt ist der allgemeine Haushaltsstrom im Regelbedarf pauschal enthalten; eine Nachzahlung des Stromanbieters wird deshalb nicht automatisch übernommen. Wer hier in Schwierigkeiten gerät, sollte frühzeitig mit dem Amt sprechen, statt Rechnungen auflaufen zu lassen.

Stationäre Einrichtungen: Barbetrag statt vollem Regelbedarf
Wer in einer stationären Einrichtung lebt, etwa in einem Pflegeheim, erhält keinen vollen Regelbedarf, weil Unterkunft und Verpflegung dort anders abgerechnet werden. Stattdessen steht volljährigen Personen ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung: 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also 152,01 Euro im Monat. Hinzu kommen Bekleidungspauschalen und die Übernahme der Einrichtungskosten nach den Regeln des SGB XII.
Der Barbetrag ist für persönliche Bedürfnisse gedacht — zum Beispiel für den Friseur, Zeitungen oder kleine Anschaffungen. Er wird monatlich ausgezahlt und steht der Person selbst zu. Angehörige dürfen ihn nicht für eigene Zwecke verwenden.