Vermögen — was Sie behalten dürfen
Bevor die Grundsicherung gezahlt wird, muss verwertbares Vermögen oberhalb der Freigrenzen eingesetzt werden. Das klingt hart, ist aber durch das Schonvermögen deutlich abgefedert: 10.000 Euro je erwachsener leistungsberechtigter Person bleiben auf jeden Fall geschützt. Bei einem Paar sind das 20.000 Euro. Für jede überwiegend unterhaltene Person kommen weitere 500 Euro hinzu. Rechtsgrundlage ist § 90 SGB XII mit der Durchführungsverordnung zu § 90.
Zum Vermögen gehören Bargeld, Guthaben auf Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Grundstücke — soweit sie verwertbar sind. Nicht verwertbar ist Vermögen, das rechtlich oder tatsächlich nicht in Geld umgewandelt werden kann, etwa ein streitiger Erbanteil, über den noch nicht verfügt werden kann.

Was zum Schonvermögen gehört
Neben dem Barbetrag von 10.000 Euro je Person sind geschützt: angemessener Hausrat, Gegenstände mit überwiegendem ideellem Wert wie Andenken und Familienfotos sowie ein angemessenes, selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung. Sie müssen Ihr Zuhause für die Grundsicherung in der Regel nicht verkaufen. Auch kleinere Lebensversicherungen können begünstigt sein, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
Ein Beispiel: Ein Paar mit 24.000 Euro Erspartem darf 20.000 Euro behalten. Die übrigen 4.000 Euro müssen grundsätzlich vor oder während des Leistungsbezugs für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das Amt rechnet das nicht als Strafe an — es prüft lediglich, ob und in welcher Höhe das übersteigende Vermögen den Bedarf decken kann.

Härtefälle und Verwertung
Nach § 90 Absatz 3 SGB XII darf Vermögen nicht verwertet werden, wenn das eine besondere Härte bedeuten würde. Das gilt etwa für Vermögen, das der Alterssicherung dient und dessen Verwertung den Betroffenen in eine noch schlechtere Lage brächte, oder für Gegenstände, die für die Berufsausübung oder die selbstständige Lebensführung unverzichtbar sind. Berufen Sie sich im Antrag ausdrücklich auf eine Härte, wenn Sie eine solche Lage sehen — das Amt prüft sie nur, wenn sie vorgetragen wird.
Wer Vermögen kurz vor dem Antrag verschenkt oder weit unter Wert verkauft, um unter die Freigrenze zu fallen, handelt sich Schwierigkeiten ein: Schenkungen der Vergangenheit können vom Amt zurückgefordert werden, und eine mutwillige Vermögensminderung kann den Anspruch zeitweise ausschließen. Wer dagegen seit Jahren regelmäßig kleine Beträge an Kinder oder Enkel gegeben hat, muss sich nicht sorgen — es geht um gezielte Umgehungen, nicht um übliche Geschenke.

Vermögen während des Bezugs: melden und belegen
Vermögen verändert sich: Zinsen, eine ausgezahlte Lebensversicherung, ein Verkauf oder eine Erbschaft können die Lage ändern. Melden Sie jede Veränderung unverzüglich dem Amt und legen Sie Kontoauszüge oder Verträge als Beleg bei. Das Amt prüft das Vermögen regelmäßig, meist bei der Weiterbewilligung.
Umgekehrt gilt: Ein Vermögen, das unter der Freigrenze liegt, müssen Sie nicht aufbrauchen, bevor Sie den Antrag stellen. Der Antrag ist gerade dazu da, die Lücke zwischen Bedarf und Einkommen zu schließen, während Ihr geschütztes Erspartes unangetastet bleibt.