Mehrbedarfe — wenn der Regelbedarf nicht ausreicht
Manche Lebenslagen kosten dauerhaft mehr als der Regelbedarf abdeckt. Dafür sieht § 30 SGB XII Mehrbedarfe vor: pauschale Zuschläge auf den Regelbedarf, die zusätzlich gezahlt werden. Der wichtigste Mehrbedarf im Alter ist der Zuschlag bei erheblicher Gehbehinderung. Daneben gibt es Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung und für dezentrale Warmwasserbereitung sowie einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII.
Mehrbedarfe müssen beantragt und nachgewiesen werden — das Amt erkennt sie nicht automatisch an. Der Nachweis für das Merkzeichen G ist der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde.

Merkzeichen G: 17 Prozent auf den Regelbedarf
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G — erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr — nachweist, erhält einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Bei Stufe 1 sind das 17 Prozent von 563 Euro, also 95,71 Euro im Monat. Bei Stufe 2 sind es 17 Prozent von 506 Euro, also 86,02 Euro je Person.
Ein Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin mit Merkzeichen G hat einen Regelbedarf von 563 Euro plus 95,71 Euro Mehrbedarf, also 658,71 Euro, bevor die Wohnkosten hinzukommen. Der Mehrbedarf gilt, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. Wer zusätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, kann statt des G-Mehrbedarfs einen anderen Mehrbedarf von 35 Prozent erhalten — beide Zuschläge nebeneinander gibt es nicht.

Kostenaufwändige Ernährung und weitere laufende Mehrbedarfe
Wer aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung braucht, erhält einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Notwendigkeit der besonderen Ernährung ergibt. Die Höhe richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und hängt von der Erkrankung ab — es gibt keinen einheitlichen Euro-Betrag für alle Diagnosen. Lassen Sie sich die Ernährung nicht pauschal, sondern mit der konkreten Diagnose bescheinigen.
Auch werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent; in der Grundsicherung im Alter spielt das praktisch kaum eine Rolle, gehört aber zum gesetzlichen Katalog. Für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sieht § 30 Absatz 3 SGB XII 36 Prozent für ein Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kinder unter sechzehn Jahren und sonst 12 Prozent je Kind vor, höchstens 60 Prozent der Stufe 1. Diese Fälle sind in der Grundsicherung im Alter selten, weil die Kinder hier in der Regel erwachsen sind.

Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII
Neben den laufenden Mehrbedarfen gibt es einmalige Bedarfe: die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, die Reparatur therapeutischer Geräte und die Miete besonderer Bedarfsgegenstände. Diese Leistungen werden als Zuschuss gewährt, nicht als Darlehen.
Beantragen Sie einmalige Bedarfe vor dem Kauf. Das Amt kann einen Zuschuss ablehnen, wenn die Anschaffung bereits getätigt wurde und der Bedarf nicht mehr nachweisbar ist. Bewahren Sie Angebote und Kostenvoranschläge auf — sie beschleunigen die Bewilligung erheblich.