Grundsicherung im Alter Verstehen
Grundsicherung nach SGB XII, in klarem Deutsch

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Seite informiert allgemein über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und keine Beratung durch das zuständige Sozialamt oder Grundsicherungsamt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, entscheidet allein das zuständige Amt im Einzelfall anhand der Gesetze und Ihres Bescheids. Beträge und Regeln ändern sich; prüfen Sie den aktuellen Stand beim Amt, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, wer drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt: erstens die persönliche Voraussetzung — die Regelaltersgrenze ist erreicht oder es liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor; zweitens der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland; drittens ein notwendiger Lebensunterhalt, der nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Rechtsgrundlage ist § 41 SGB XII.

Die Leistung ist nachrangig: Vorrangige Leistungen, etwa eine Rente, Wohngeld in den Fällen, in denen es statt der Grundsicherung in Betracht kommt, oder Unterhaltsansprüche, werden zuerst berücksichtigt. Erst wenn danach eine Lücke bleibt, springt die Grundsicherung ein.

Wohnzimmer mit Sesseln und Bücherregal
Wohnzimmer mit Sesseln und Bücherregal Foto: Wikimedia Commons, CC0.

Die Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise an: Für den Jahrgang 1964 und alle späteren Jahrgänge liegt sie bei 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge ist sie niedriger und steigt in Monatsschritten an. Maßgeblich ist die Regelaltersgrenze nach dem Rentenrecht. Wer sie erreicht hat, muss keine Erwerbsfähigkeit mehr nachweisen — das Alter allein genügt als persönliche Voraussetzung.

Wichtig ist der Unterschied zur vorgezogenen Altersrente: Wer früher in Rente gegangen ist, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, erfüllt die Altersvoraussetzung noch nicht. Dann kommt die Grundsicherung nur in Betracht, wenn eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt oder — bis dahin — eine andere Leistung, etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende, greift.

Krankenhausgebäude in Arnsdorf
Krankenhausgebäude in Arnsdorf Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Dauerhafte volle Erwerbsminderung

Jüngere Menschen erhalten die Leistung, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind. Das bedeutet: Aus gesundheitlichen Gründen können sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten. Die Feststellung trifft in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Eine befristete Erwerbsminderung reicht nicht aus; dann sind andere Leistungen vorrangig zu prüfen.

Bei Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder in einer besonderen Wohnform leben, gelten eigene Regeln für den Bedarf. Der Anspruch selbst richtet sich auch hier nach § 41 SGB XII, die Berechnung folgt aber teils den Vorschriften für besondere Wohnformen.

Rathaus in Döbeln
Rathaus in Döbeln Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Gewöhnlicher Aufenthalt und Einsatzgemeinschaft

Vorausgesetzt wird der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, also der Ort, an dem Sie sich tatsächlich und auf Dauer niedergelassen haben. Ein kurzer Auslandsaufenthalt, etwa ein Urlaub, beendet den Anspruch in der Regel nicht, ein dauerhafter Wegzug schon. Teilen Sie dem Amt längere Abwesenheiten vorher mit.

Einkommen und Vermögen werden in der Einsatzgemeinschaft geprüft: Das sind Sie selbst und Ihr Ehe- oder Lebenspartner, wenn Sie zusammenleben. Erwachsene Kinder gehören nicht zur Einsatzgemeinschaft — ihr Einkommen und Vermögen bleiben bei der Prüfung grundsätzlich außen vor. Nur beim Unterhaltsrückgriff gibt es die gesonderte 100.000-Euro-Grenze, die auf der Seite zu Kindern und Unterhalt erklärt wird.

Wer keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel hat

Keinen Anspruch nach diesem Kapitel haben Personen, die erwerbsfähig sind und das Rentenalter noch nicht erreicht haben — für sie ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch zuständig, die seit dem 1. Juli 2026 die frühere Bürgergeld-Leistung ersetzt. Auch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, fallen nicht unter das SGB XII. Und wer seinen Bedarf vollständig aus Rente, Vermögen oder anderen Einkünften decken kann, braucht keine Aufstockung — ein Antrag lohnt sich trotzdem zur Klärung, wenn die Rechnung knapp ist.

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